Anträge zum UB-Parteitag

Ersatzlose Streichung des Abs. 2 im § 14 des TZ-BfG

Antragsteller: SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeit (AfA) Kreis Offenbach

Die SPD-Bundestagfraktion möge als Regierungspartei auf die ersatzlose Streichung des Abs. 2 im § 14 des Teilzeit-Befristungsgesetz hinwirken.

§ 14, Abs. 2 TzBfG:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.“

Begründung:

Der Abs. 2 im § 14 des Teilzeit-Befristungsgesetz sorgt für Unsicherheiten in der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. So ist es in so einem Beschäftigungsverhältnis nicht möglich einen Kredit bei einer seriösen Bank aufzunehmen, um z.B. ein Auto zu finanzieren. Bei der Wohnungssuche erhalten sie selten einen Mietvertrag und zudem ist dieser Absatz 2 im § 14 frauenfeindlich.
Es gibt Beispiele das Frauen, die während einer befristeten Beschäftigung schwanger wurden, von ihrem Arbeitgeber zwar formal korrekt behandelt wurden aber, aufgrund dieses Absatzes, in der Erwerbslosigkeit endeten.