Wiedereinstellung einer externen Frauenbeauftragten im Kreis Offenbach
Antragsteller: ASF Kreis Offenbach
Die SPD-Kreistagsfraktion im Kreis Offenbach wird aufgefordert, sich für die Wiedereinstellung einer externen Frauenbeauftragten nach HKO § 4a einzusetzen. Dieser Paragraf lautet: “Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen“.
Der Kreis Offenbach hatte in den 80er-Angang der 90er-Jahre kurzfristig eine externe Frauenbeauftragte, nach deren Ausscheiden wurde die Stelle nicht wieder besetzt, Die SPD im Kreis Offenbach fordert, diese Stelle für eine externe Frauenbeauftragte wiederherzustellen.
Begründung:
Alle Kommunen und Kreise sind verpflichtet, eine interne Frauenbeauftragte zur Umsetzung des hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGIG) in der Verwaltung einzusetzen. Sie können aber auch gleichzeitig externe Frauenbeauftragte einstellen und ein Frauenbüro einrichten (nach HGO § 4 b). Dies ist in fast allen Kommunen des Kreises Offenbach der Fall. Auch der Kreis kann nach HKO § 4 a Stellen für externe Frauenbeauftragte schaffen oder Frauenbüros einrichten. Diese Frauenbeauftragten übernehmen stillschweigend Aufgaben des Kreises mit Mitteln der Kommunen. Deshalb sollte auch der Kreis Offenbach nach HKO § 4 a eine externe Frauenbeauftragte bestellen/ ein Frauenbüro einrichten. Dies haben in Hessen auch viele Kreise getan (z.B. Kreis Bergstraße, Main-Taunuskreis, Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau). Auch der Kreis Offenbach sollte die verwaiste Stelle wiederherstellen.